Satzung der Technologiestiftung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen "Technologiestiftung Berlin". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Zwecke der Stiftung
(1) Zwecke der Stiftung sind:
Die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung in Bezug auf innovative natur- und ingenieurwissenschaftliche Technologien. Die Stiftung strebt die Entwicklung der Region Berlin-Brandenburg zu einem bedeutenden Standort in ausgewählten Technologiefeldern an.

(2) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) Evaluierung und Auswahl bestehender oder neuer Technologiefelder in Hinsicht auf wissenschaftliches, technologisches und wirtschaftliches Potenzial;
b) öffentliche Präsentation der wissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen der Region, die Vermittlung wissenschaftlicher Themen in die allgemeine Öffentlichkeit und die Förderung des strategischen Dialogs zwischen allen Akteuren aus Wissenschaft, Politik, Verwaltung und Wirtschaft;
c) Initiierung, Moderation und Unterstützung von Netzwerken und des Wissenstransfers zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Industrie und Verwaltung zur  Förderung von Forschung und Entwicklung in ausgewählten Technologiefeldern in der Region; eine unmittelbare unternehmensbezogene Förderung wirtschaftlicher Tätigkeiten findet nicht statt;
d) Förderung der Grundlagen- und angewandten Forschung sowie Hilfestellung bei der Umsetzung innovativer Entwicklungen, Ideen und Konzepte in anwendungsfähige Produkte. Die Tätigkeit der Stiftung endet bei der Präsentation der Prototypen;
e) Förderung von wissenschaftlicher Weiterbildung, Schulung und Qualifizierung im Bereich der Technologiefelder;
f) Vergabe und Unterstützung von Preisen als Zuwendung an Personen oder Einrichtungen, um herausragende Leistungen bei der erfolgreichen Umsetzung von Forschungsergebnissen in die Praxis anzuerkennen und zugleich Anreize für weitere innovative Transfervorhaben zu geben.

(3) Die Verwirklichung der Stiftungszwecke kann durch die Stiftung selbst oder durch die finanzielle, sachliche und/oder personelle Unterstützung von Maßnahmen erfolgen, die zur Erfüllung der Stiftungszwecke geeignet sind. Die Ergebnisse solcher Maßnahmen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
 Zur Verwirklichung der Stiftungszwecke kann sich die Stiftung Hilfspersonen im Sinne der Abgabenordnung bedienen oder Stiftungsmittel an andere gemeinnützige Einrichtungen vergeben.

(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3 Vermögen, Zustiftungen, Verwendung der Mittel
(1) Das Stiftungsvermögen besteht nach dem Stand vom 31.12.2001 aus Wertpapieren und Kontoguthaben im Gesamtwert von rd. 32,668 Mio. €.

(2) Zustiftungen sind möglich; über die Annahme einer Zustiftung entscheidet das Kuratorium unter Wahrung der Unabhängigkeit der Stiftung.

(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung der Stiftungszwecke dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(4) Über die Vergabe der Fördermittel wird auf der Basis einer vom Kuratorium zu verabschiedenden Vergabeordnung entschieden.

(5) Kein Destinatär erlangt aufgrund dieser Satzung oder der Vergabeordnung einen Rechtsanspruch auf Zuwendungen.

§ 4 Organe
Organe der Stiftung sind:
a) der Vorstand
b) das Kuratorium

§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden hauptamtlichen Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kuratorium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung oder vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.

(2) Die Mitgliedschaft im Vorstand schließt eine Mitgliedschaft im Kuratorium aus.

(3) Die Vergütung des hauptamtlichen Vorsitzenden wird vom Kuratorium nach Maßgabe des Haushaltsplanes beschlossen und in einem vom Vorsitzenden des Kuratoriums zu unterzeichnenden Vertrag festgelegt.

(4) Auslagen der ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Vorsitzenden werden erstattet.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung und des geltenden Stiftungsgesetzes. Er hat dabei den Willen der Stifter so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen und ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(2) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn dem Kuratorium zur Beschlußfassung vor.

(3) Der Vorstand bedarf zur Vornahme folgender Geschäfte der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum,
b) Einräumung von Pfand- und anderen Rechten an Gegenständen des beweglichen Vermögens,
c) Aufnahme von Darlehen,
d) Personaleinstellung außerhalb des vom Kuratorium genehmigten Haushaltsplans,
e) sonstige Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, zu deren Vornahme sich das Kuratorium seine vorherige Zustimmung vorbehalten hat. Das Kuratorium kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen.

(4) Der Vorstand legt innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres dem Kuratorium einen Tätigkeitsbericht und den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr vor.

(5) Der Vorsitzende des Vorstandes und seine Stellvertreter vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelbefugnis, von der im Innenverhältnis die Stellvertreter in enger gemeinsamer Abstimmung nur insoweit Gebrauch machen dürfen, als der Vorsitzende verhindert ist.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.

§ 7 Sitzungen des Vorstandes
(1) Sitzungen des Vorstandes finden wenigstens alle zwei Monate statt und sind darüber hinaus einzuberufen, wenn es ein Vorstandsmitglied beantragt. Zu den Sitzungen sind alle Vorstandsmitglieder durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind.

(2) Schriftliche Abstimmungen außerhalb von Sitzungen sind möglich. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich alle Vorstandsmitglieder beteiligen.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall einem seiner Vertreter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 8 Geschäftsjahr und Prüfung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses, einschließlich eventueller Verwendungsnachweise, erfolgt durch einen vom Kuratorium zu benennenden Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter Beachtung der Standards des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland) für die Prüfung von Stiftungen.

§ 9 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus 16 Mitgliedern, ihm gehören an:
a) drei vom Berliner Senat zu bestellende Mitglieder, möglichst aus den Bereichen Wirtschaft, Technologie, Wissenschaft
b) fünf Mitglieder aus dem Kreis der Stifter, Zustifter oder Donatoren der Wirtschaft; anstelle der Berliner Sparkasse der Landesbank Berlin - Girozentrale ist Stifter im Sinne dieses Paragraphen die Investitionsbank Berlin und anstelle der Berliner Bank AG die Landesbank Berlin Holding AG,
c) drei Mitglieder der Berliner Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, wobei jeweils ein Mitglied auf die Universitäten, Fachhochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen entfallen sollte,
d) je ein Mitglied der Industrie- und Handelskammer zu Berlin, der Handwerkskammer Berlin und des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
e) zwei Mitglieder aus dem "Förderverein Technologiestiftung Berlin e.V."; eines dieser Mitglieder wird von der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V. (UVB) im Einvernehmen mit dem "Förderverein Technologiestiftung Berlin e.V." benannt.

Die Mitglieder nach dem Buchstaben a) werden von den jeweiligen Institutionen vorgeschlagen.
Die Mitglieder nach b) werden von den Stiftern und Zustiftern ernannt. Die Ernennung erfolgt unabhängig von der Form der Willensbildung jeweils durch die einfache Mehrheit sämtlicher Stifter und Zustifter. Die Mitglieder nach c), d) und e) werden von den entsendenden Institutionen vorgeschlagen. Die Bestellung erfolgt durch das für Wirtschaft zuständige Senatsmitglied.

(2) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode bleiben die Mitglieder bis zur Neubestellung des Kuratoriums im Amt.
Im Falle des Ausscheidens während der laufenden Amtsperiode führen Kuratoriumsmitglieder ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter. Ein Nachfolger tritt in die laufende Amtsperiode des Kuratoriums ein. Für den Fall, dass eine Fortführung nicht möglich ist, wird das Kuratorium von den Verbleibenden Mitgliedern bis zur Nachfolge alleine gebildet, unbeschadet der Rechte und Pflichten seines Stellvertreters.

(3) Für jedes Mitglied des Kuratoriums wird ein Stellvertreter benannt. Der Stellvertreter kann an allen Sitzungen teilnehmen und ist im Falle der Verhinderung des Mitgliedes stimmberechtigt. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so kann das Mitglied sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums oder einen anderen Stellvertreter übertragen. Die Stellvertreter sind nicht Mitglieder des Kuratoriums. Scheiden Kuratoriumsmitglieder vorzeitig aus, ohne dass sie ihr Amt fortführen können, wird der Stellvertreter bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers Mitglied des Kuratoriums.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrem ehrenamtlichen Engagement bei der Stiftung entstehen.

§ 10 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium legt die Grundsätze für die Arbeit der Stiftung fest und hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.  Bestellung des Vorstandes,
2.  Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes,
3.  Beschlussfassung über
a) den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan,
b) den Jahresabschluss,
c) Haushaltsüberschreitungen,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) die dem Vorstand gem. § 6 Abs.(3) zu genehmigenden Geschäfte,
f) Änderung der Satzung,
g) Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder Änderung des Stiftungszweckes, die nur bei Vorliegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zulässig sind,
4.  Festlegung einer Vergabeordnung.

(2) Das Kuratorium kann einen Beirat berufen. Der Beirat soll die Stiftung in Forschungs- und Technologiefragen beraten und in Einzelfällen auch Fördervorhaben der Stiftung begutachten.

§ 11 Geschäftsordnung des Kuratoriums
(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums oder im Verhinderungsfall einer der stellvertretenden Vorsitzenden beruft die Sitzung ein und führt den Vorsitz.

(2) Eine ordentliche Kuratoriumssitzung findet mindestens einmal jährlich statt; sie ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres abzuhalten. Außerordentliche Sitzungen sind anzusetzen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums oder der Vorstand es verlangen. Die Sitzungen sind mit einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Übersendung einer Tagesordnung und der dazugehörenden Unterlagen einzuberufen.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 10 Abs. (1) Nr. 3 Buchstabe g), für die eine Mehrheit von ¾ der Stimmen notwendig ist.

(4) Der Vorstand der Stiftung nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil, soweit das Kuratorium für einzelne Tagesordnungspunkte nichts anderes beschließt.

(5) Über die Ergebnisse der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums und ihren Stellvertretern zu übersenden ist.

(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch fernschriftlich (Telefax) oder schriftlich herbeigeführt werden; dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 10 Abs. (1) Nr. 3 Buchstabe g). An der Beschlussfassung haben sich wenigstens zehn Mitglieder zu beteiligen, die aus jeder der in § 9 Abs. (1) Buchstaben a) bis e) vertretenen Gruppen kommen müssen. Für die Annahme eines Beschlusses in dieser Form ist eine Mehrheit von acht Stimmen notwendig. Über die Ergebnisse außerhalb von Sitzungen herbeigeführter Beschlüsse sind die Mitglieder und ihre Stellvertreter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

§ 12 Staatsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß der Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln).

(2) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
a) unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Stiftungsorgane, einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe, anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die jetzigen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Vertretungsorganes mitzuteilen,
b) einen Jahresbericht (Prüfungsbericht gem. § 8, Abs. 2 StiftG Bln und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) einzureichen, und zwar innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Der Kuratoriumsbeschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 10 Nr. 3 Buchstabe b) ist beizufügen,

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 6 Abs. (5) vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

§ 13 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung in Bezug auf innovative-, natur- und ingenieurwissenschaftliche Technologien.


Berlin, den 26.05.2016